Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingung Stand Juli 2026

1. Allgemeines

1.1 Alle Lieferungen und Leistungen einschließlich des gesamten Geschäftsverkehrs dazu („Lieferung und Leistung“) der DOLL Fahrzeugbau GmbH, Industriestraße 13, 77728 Oppenau, der DOLL TimTech GmbH, Gewerbegebiet Nord 12, 09456 Mildenau und der DOLL Airport Equipment GmbH, Industriestraße 13, 77728 Oppenau (die vertragsschließende Gesellschaft jeweils „DOLL“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“), sofern der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen („Käufer“) handelt. Der Geltung von abweichenden, zusätzlichen oder entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

1.2 Diese AVB gelten auch dann, wenn DOLL die Lieferungen und Leistungen an den Käufer vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ausführt.

1.3 Diese AVB gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Verträge, selbst wenn sie nicht ausdrücklich erneut in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.

1.4 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten diese AVB als angenommen.

1.5 Alle Vereinbarungen, die zwischen DOLL und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem zugrundeliegenden Vertrag in Textform niederzulegen. Nebenabreden gelten nur, soweit sie in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung von DOLL in Textform festgehalten wurden.

1.6 Änderungen dieser AVB werden dem Käufer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Käufer diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Käufer anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Käufer im Rahmen der Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von DOLL sind – insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, angegebener Mengen, Lieferfristen und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der zeitgerechten, qualitativen und quantitativen Selbstbelieferung von DOLL.

2.2 Der Vertrag kommt grundsätzlich durch ein Angebot von DOLL in Textform und eine Annahme dieses Angebots durch eine Bestellung des Käufers ebenfalls in Textform zustande.

2.3 Platziert der Käufer bei DOLL eine Bestellung ohne vorheriges Angebot von DOLL, so ist der Käufer an seine Bestellung sechs (6) Wochen gebunden.

2.4 Der Annahme eines Angebots des Käufers durch DOLL steht es gleich, wenn DOLL die Bestellung binnen zwei (2) Wochen ab Zugang der Bestellung des Käufers bei DOLL vorbehaltlos ausführt.

2.5 Der Umfang der von DOLL zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der jeweiligen Auftragsbestätigung von DOLL.

2.6 Technische Angaben, Muster, Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs-, Betriebsstoffverbrauch-, Betriebskosten- und Gebrauchsangaben, sowie sonstige Beschreibungen der zu liefernden Ware in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von DOLL sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von DOLL in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der zu liefernden Ware dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Käufers hinsichtlich der zu liefernden Ware oder deren Verwendung.

2.7 Handelsübliche und branchenübliche Abweichungen vom Leistungsumfang der zu liefernden Ware durch DOLL sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der zu liefernden Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies umfasst auch Über- oder Unterlieferungen sowie Konstruktions- und Formänderungen und Abweichungen im Farbton. Abweichungen der zu liefernden Ware, die durch zwingende rechtliche oder technische Normen, die nach Auftragsbestätigung in Kraft treten, bedingt sind, sind zulässig, soweit sie nicht erheblich und dem Käufer zumutbar sind. Änderungen, die zu einer technischen Verbesserung der zu liefernden Ware führen, sind stets zulässig.

2.8 Änderungen des Lieferumfangs durch den Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der in Textform erklärten Einwilligung von DOLL. Mehraufwände und sonstige Kosten, die durch die Änderung des Lieferumfangs auf Wunsch des Käufers entstehen, sind von dem Käufer gesondert zu vergüten.

2.9 Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung von DOLL offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist das Dokument für DOLL hinsichtlich der offensichtlichen Fehler nicht verbindlich. Der Käufer wird DOLL auf entsprechende Fehler unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform hinweisen.

2.10 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich oder wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Käufers mangels Masse abgelehnt, ist DOLL berechtigt, ganz oder teilweise von dem zugrundeliegenden Vertrag zurückzutreten.

3 Preise

3.1 Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von DOLL angegebenen Preise gelten für den in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von DOLL aufgeführten Lieferumfang und verstehen sich in EURO ab Herstellerwerk ohne Skonto oder sonstige Nachlässe, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Zusätzliche Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten, Verpackungskosten, Finanzierungskosten oder TÜV-Abnahme) werden zusätzlich berechnet.

3.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass zur Durchführung des Vertrages bzw. zur Lieferung der Waren Mehrleistungen erforderlich sind, so werden diese Mehrleistungen gesondert abgerechnet und vergütet.

3.3 DOLL behält sich das Recht vor, bei Dauerleistungen unter Rahmenverträgen die Preise entsprechend den eingetretenen, saldierten Kostensteigerungen oder -senkungen aufgrund von gestiegenen oder gesunkenen Tarifverträgen, Energiepreisen oder Materialpreisänderungen in dem Umfang zu erhöhen oder abzusenken, in dem sie Teil der Berechnungsgrundlage geworden sind, ohne sich dadurch zu bereichern. Beträgt die Erhöhung des so neu kalkulierten Preises mehr als zehn (10) % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt der ersten Preiserhöhung zu kündigen. Entsprechendes gilt für Verträge, bei denen zwischen dem Vertragsschluss und der Auslieferung der Ware mehr als vier (4) Monate liegen.

4 Lieferfristen und -termine, Gefahrübergang

4.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich EXW (INCOTERMS® 2020) ab Herstellerwerk, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.

4.2 Die Lieferung der Ware wird nach Möglichkeit gesamthaft vorgenommen. DOLL ist jedoch berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist, insbesondere wenn wegen Fehlens von Waren eine erhebliche Verzögerung der gesamten Lieferung eintreten würde.

4.3 Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verbindliche Liefertermine oder -fristen können nur in Textform vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss zu laufen. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ausschließlich DOLL die Verzögerung zu vertreten hat.

4.4 Die Einhaltung auch einer verbindlichen Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer und qualitativer Selbstbelieferung von DOLL durch dessen Vorlieferanten. DOLL ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. DOLL informiert den Käufer unverzüglich, wenn und soweit DOLL von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.

4.5 Auch wenn eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, kommt DOLL mit der Lieferung der Ware nur dann in Verzug, wenn der Käufer DOLL nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung der Ware in Textform gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Eine wirksame Aufforderung zur Lieferung ist frühestens vier (4) Wochen nach Ablauf des (un-)verbindlichen Liefertermins bzw. der (un-)verbindlichen Lieferfrist möglich.

4.6 Verlangt der Käufer während der Laufzeit der Lieferfrist Änderungen hinsichtlich der Ausführung der Ware oder des Lieferumfangs, so wird hierdurch der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Etwaige hierdurch entstehende Verzögerungen sind durch DOLL nicht zu vertreten.

4.7 Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn DOLL die zu liefernde Ware zur Abholung an dem vereinbarten Ort bereitgestellt und den Käufer hierüber informiert hat. Haben die Parteien die Lieferung DAP bzw. DDP (INCOTERMS® 2020) vereinbart, gilt die Lieferfrist als gewahrt, wenn die zu liefernde Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist dem Käufer an dem benannten Lieferort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Annahme erstmalig angeboten wurde.

4.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht EXW (INCOTERMS® 2020) auf den Käufer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über.

5 Zahlungsbedingungen

5.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe der Ware, spätestens jedoch acht (8) Kalendertage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen haben ohne Abzug und frei Konto von DOLL zu erfolgen. Mit Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Käufer automatisch mit der Zahlung des ausstehenden Kaufpreises in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung von DOLL bedarf.

5.2 Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist DOLL berechtigt, vom zugrundeliegenden Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und die bereits gelieferte Ware zurückzuverlangen, oder für die weiteren Lieferungen Vorkasse zu verlangen.

5.3 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB fällig. § 288 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5.4 Befindet sich der Käufer seit mehr als vierzehn (14) Kalendertagen in Zahlungsverzug, ist DOLL dazu berechtigt, vom zugrundeliegenden Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware unverzüglich zurückzuverlangen, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche entstehen.

5.5 Falls der Preis der bestellten Ware 5.000 € übersteigt, so ist DOLL berechtigt, eine im Einzelfall zu vereinbarende Vorauszahlung zu verlangen.

5.6 Gegen vertragliche Forderungen von DOLL kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers durch DOLL anerkannt oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt ist, oder wenn die Forderungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Wegen nicht anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von DOLL nur geltend machen, wenn die Forderung einen Anspruch aus dem Kaufvertrag darstellt.

5.7 Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis oder die Vergütung von Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann DOLL vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadenersatz statt der Leistung verlangen, nachdem DOLL den Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. In den vom Gesetz bestimmten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich. Hat DOLL einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt DOLL die Ware wieder zurück, wird der gewöhnliche Verkaufswert der Ware bei Rücknahme durch DOLL vergütet. Auf Wunsch des Käufers ist der gewöhnliche Verkaufswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu bestimmen. Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware. Sie betragen ohne Nachweis fünf (5) % des gewöhnlichen Verkaufswertes, wobei DOLL höhere Kosten und der Käufer geringere Kosten nachweisen kann, die dann der Abrechnung zugrunde zu legen sind.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen von DOLL aus der Geschäftsbeziehung, die DOLL gegen dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden DOLL die nachstehenden Sicherheiten gewährt:

6.2 Die Ware bleibt das Eigentum von DOLL („Vorbehaltsware“). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für DOLL als Hersteller. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt für DOLL zu verwahren und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an DOLL ab; DOLL nimmt die Abtretung an.

6.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät.

6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt jedoch stets für DOLL und DOLL erwirbt Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verarbeitet oder untrennbar vermischt oder vermengt oder in sonstiger Weise verbunden, erwirbt DOLL Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung, Vermengung oder sonstigen Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder sonstige Verbindung dergestalt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so willigt der Käufer bereits jetzt dazu ein, DOLL anteiliges Miteigentum an der neuen Sache, in dem Mengenverhältnis der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen zu übertragen. Für die so entstandenen Sachen gelten die Bestimmungen für Vorbehaltsware.

6.5 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ohne schriftliche Zustimmung von DOLL unzulässig. Gleiches gilt für die Überlassung der Nutzung an Dritte.

6.6 Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Käufer jetzt schon sicherungshalber in vollem Umfang an DOLL ab. DOLL ermächtigt den Käufer widerruflich die an DOLL abgetretenen Forderungen für Rechnung von DOLL, jedoch im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, DOLL alle zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

6.7 Der Käufer hat die eingezogenen Forderungen binnen zehn (10) Kalendertagen auf ein von DOLL benanntes Konto zu überweisen.

6.8 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Vorbehaltseigentum von DOLL hinweisen und DOLL unverzüglich benachrichtigen, damit DOLL die eigenen Eigentumsrechte durchsetzen kann. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen in das Vorbehaltseigentum von DOLL trägt der Käufer.

6.9 Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, so hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag DOLL zustehen. Der Käufer ermächtigt DOLL, für DOLL einen Sicherungsschein über die Fahrzeug-Vollkaskoversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz Mahnung in Textform nicht nach, so kann DOLL die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

6.10 Der Käufer hat die Pflicht die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle von DOLL vorgesehenen Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich von DOLL oder von einer für die Betreuung der Ware von DOLL autorisierten Werkstätte fachgerecht ausführen zu lassen.

6.11 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) ist DOLL berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch DOLL liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

6.12 DOLL wird die DOLL zustehenden Sicherheiten nach Wahl von DOLL insoweit freigeben, als ihr Wert die offenen Forderungen um mehr als zehn (10) % übersteigt.

6.13 Wenn das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann DOLL alle Rechte ausüben, die DOLL sich an der Vorbehaltsware vorbehalten kann. Der Käufer ist verpflichtet bei Maßnahmen mitzuwirken, die DOLL zum Schutz des Eigentumsrechts von DOLL oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware treffen wollen.

6.14 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil, II (Fahrzeugbrief) DOLL zu.

7 Ansprüche wegen Mängeln

7.1 Soweit die Ware innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so hat der Käufer, nach Wahl von DOLL, Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen wie Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten trägt DOLL, soweit die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Beanstandete Teile hat der Käufer DOLL auf Kosten von DOLL zu übersenden. Der Käufer wird DOLL bei der Beseitigung von Mängeln in zumutbarem Umfang unterstützen.

7.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten nach Gefahrübergang. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für zur Mangelbeseitigung eingebaute Teile kann der Käufer Gewährleistungsansprüche nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der die Ware unterliegt, geltend machen.

7.3 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übernahme auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Identität der gelieferten Ware mit der Bestellung zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Übernahme oder, wenn der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Entdeckung in Textform zu rügen (§ 377 HGB). Mängelrügen müssen eine genaue Beschreibung der aufgetretenen Mängel, der betroffenen Lieferungen und wenn möglich, auch eine bildhafte Dokumentation des Mangels enthalten. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Eine etwaige Probefahrt ist in den Grenzen des Üblichen, maximal jedoch bis 20 Kilometer zu halten. Wird die Ware bei der Probefahrt vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker verursacht sind.

7.4 Für gebrauchte Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung zwei (2) Mal fehl, so kann der Käufer unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, oder wenn der Käufer den Mangel zu vertreten hat. Solange der Käufer DOLL gegenüber nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, ist DOLL auch nach Ablauf der vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, der Käufer hat zuvor in Textform die Ablehnung der Nacherfüllung angezeigt.

7.6 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von DOLL, kann der Käufer unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Ziffer 9 gilt entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, den der Käufer anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung verlangen kann.

7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Waren von den vereinbarten Spezifikationen, bei unerheblicher Beeinträchtigung der von DOLL vorgegebenen Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.8 Mängelansprüche bestehen ferner nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass
(i) der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat oder
(ii) die Ware in einem von DOLL nicht autorisierten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder
(iii) in die Ware Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung DOLL nicht genehmigt hat oder die Ware in einer von DOLL nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
(iv) der Käufer die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege der Ware (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

7.9 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen DOLL bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

8 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

8.1 DOLL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche“) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DOLL. Weiter haftet DOLL nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn DOLL schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit DOLL Garantien übernommen hat oder im Falle von arglistigem Verschweigen.

8.2 Der Schadensersatz des Käufers für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bzw. soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien oder aufgrund arglistigem Verschweigens gehaftet wird. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer vertraut und auch vertrauen darf.

8.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung von DOLL – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs − ausgeschlossen.

8.4 Die Haftung von DOLL für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall und sonstige Vermögensschäden des Käufers ist ausgeschlossen.

8.5 Zwingenden Bestimmungen, wie die des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.6 Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.7 Soweit die Haftung von DOLL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DOLL.

8.8 Verlangt DOLL bei gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz wegen schuldhafter Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn DOLL einen höheren Schaden nachweist. Der Schaden ist niedriger anzusetzen, wenn der Käufer nachweisen kann, dass DOLL ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Schadenspauschale ist auf sonstige Schäden aus der Nichterfüllung des Vertrags anzurechnen.

9 Produkthaftung

9.1 Der Käufer wird die gelieferten Waren ausschließlich vertragsgemäß und entsprechend den verfügbaren Anleitungen von DOLL verwenden, insbesondere wird er vorhandene Warnhinweise über Gefahren bei Gebrauch der gelieferten Waren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer DOLL im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Käufer ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

9.2 Wird DOLL aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die DOLL für erforderlich und zweckmäßig hält. DOLL ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn DOLL ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich.

9.3 Der Käufer wird DOLL unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der gelieferten Ware und mögliche Produktfehler in Textform informieren.

10 Höhere Gewalt

10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

10.2 Bei dem Beweis des Gegenteils wird insbesondere, aber nicht abschließend, bei den folgenden Ereignissen ein Fall Höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes vermutet: Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, staatliche Ausreise- und Exportverbote oder staatliche Einreise- und Importverbote, Enteignung, Epidemie, Naturkatastrophe, extremes Naturereignis, Explosionen, Feuer, Zerstörung von Ausrüstungen, Demonstrationen oder Versammlungen, Ereignisse, die das Passieren von wichtigen Transportrouten verhindern, allgemeine Arbeitsunruhen, insbesondere Boykott, Streik und Aussperrungen, Energieknappheit oder Beeinträchtigung von Transportmitteln.

10.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung suspendiert, sofern der Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das Hindernis oder Ereignis höherer Gewalt bei der betroffenen Partei länger als vier (4) Monate an, ist die andere Partei zur ganzen oder teilweisen außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche wegen dieser Kündigung bzw. dieses Rücktritts sind ausgeschlossen.

10.4 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von DOLL innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einem bei DOLL eingetretenen Ereignis Höherer Gewalt den Vertrag kündigt bzw. von diesem Zurücktritt oder weiterhin auf der Durchführung der Lieferung der Ware besteht.

10.5 Sofern sich aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung der Ware erheblich verändert oder auf den Betrieb von DOLL erheblich einwirkt, werden die Parteien den zugrundeliegenden Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen anpassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht DOLL das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will DOLL von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses Höherer Gewalt unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11 Exportkontrolle

11.1 Lieferungen von Waren von DOLL stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sofern sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verzögert, werden Fristen und Lieferzeiten außer Kraft gesetzt. DOLL ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen, wenn ein solcher Rücktritt oder eine Kündigung zur Einhaltung nationaler oder internationaler Exportkontrollbestimmungen erforderlich ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Rechten durch den Käufer wegen vorgenannter Kündigung oder Verzögerung ist ausgeschlossen.

11.2 Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts, insbesondere bei Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte.

12 Urheberrechte und Datenschutz

12.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Teilen, Schablonen, Berechnungen, Beschreibungen, Mustern und anderen Unterlagen („Unterlagen“) behält sich DOLL seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DOLL Dritten zugänglich gemacht werden und sind DOLL auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

12.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung von DOLL in Textform ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu Werbezwecken zu verwenden.

12.3 DOLL erhebt und verwendet personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

12.4 Personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Durchführung des zwischen DOLL und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages verwendet. Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses müssen diese Daten im erforderlichen Umfang an Dritte (z.B. Transporteure oder Spediteure) weitergegeben werden. Der Käufer erteilt für die vorbeschriebene Verwendung seiner personenbezogenen Daten hiermit eine entsprechende Einwilligung.

12.5 Diese Einwilligungserklärung ist jederzeit -ohne Angabe von Gründen- widerruflich. Der Widerruf ist zu richten an info@doll.eu.

12.6 Eine darüberhinausgehende Nutzung der Bestandsdaten des Käufers für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote von DOLL bedarf der gesonderten ausdrücklichen Einwilligung des Käufers.

12.7 Auf Anordnung einer zuständigen Stellen darf DOLL im Einzelfall Auskunft über personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen der Anordnung an die zuständige Stelle erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

13 Geheimhaltung

13.1 „Vertrauliche Informationen“ sind
(i) alle Informationen, Daten, Zeichnungen, Unterlagen, Materialien, Know-how oder sonstige Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), insbesondere alle Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, technischen Protokolle, Modelle oder elektronische Daten, gleich in welcher Verkörperung,
(ii) sowie alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen oder technischen Informationen oder Gegenstände, gleich in welcher Verkörperung, die dem Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit DOLL offengelegt oder anderweitig bekannt werden,
(iii) die entweder direkt als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nachträglich schriftlich oder in Textform als vertraulich gekennzeichnet werden. Des Weiteren gelten auch solche Informationen als vertraulich, welche der Natur nach bzw. aus den Umständen heraus oder aus anderen Gründen erkennbar als vertraulich anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes in Schriftform vereinbart haben.

13.2 Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 13 sind jedoch nicht solche Informationen,
(i) die der Käufer von öffentlich zugänglichen Quellen bezogen hat und die allgemein bekannt oder auf legalem Wege zugänglich sind und diese Quellen die Informationen ebenfalls auf legalem Wege erlangt haben,
(ii) die der Käufer von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erhalten hat,
(iii) die der Käufer eigenständig entwickelt hat,
(iv) die kraft Gesetzes oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt wurden oder offenzulegen sind. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, DOLL vor einer solchen Offenlegung der Informationen unverzüglich zu informieren und zu versuchen, die Offenlegung zu verhindern, soweit dies mit angemessenen und gesetzlich zulässigen Mitteln möglich ist.

13.3 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer in Ziffer

13.2 benannten Ausnahmetatbestände trägt diejenige Partei, die sich auf das Vorliegen einer oder mehrerer dieser Ausnahmetatbestände beruft.

13.4 Der Käufer verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden. Die Vertraulichen Informationen dürfen durch den Käufer nur an solche Mitarbeiter oder andere Personen weitergegeben werden, die sie zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erhalten müssen. Sämtliche Mitarbeiter des Käufers, welche Kenntnis von Vertraulichen Informationen erhalten, müssen durch den Käufer ebenfalls zur Geheimhaltung hinsichtlich der Vertraulichen Informationen verpflichtet sein oder werden. Diese Geheimhaltungspflicht soll auch für die Zeit nach einem etwaigen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen des Käufers für weitere fünf (5) Jahre gelten, soweit dies rechtlich möglich ist.

13.5 Der Käufer verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von DOLL und/oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, alle unter diese Geheimhaltungsvereinbarung fallenden Vertraulichen Informationen und davon angefertigte Kopien an DOLL herauszugeben oder sachgemäß zu zerstören bzw. sicher und dauerhaft zu löschen und die vollständige Herausgabe, vollständige sachgemäße Zerstörung oder vollständige sichere und dauerhafte Löschung DOLL gegenüber schriftlich zu bestätigen.

13.6 Ziffer 13.5 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen oder in automatisierten Back-Up Dateien im Rahmen des ordnungsgemäßen Sicherungsprozesses sicher gespeichert wurden. Für diese Vertraulichen Informationen gelten die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bis zu ihrer Herausgabe, sicheren und dauerhaften Löschung oder vollständigen sachgemäßen Zerstörung fort.

13.7 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 13 gelten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, fort.

13.8 Für jeden Einzelfall eines Verstoßes des Käufers gegen die Pflichten aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe an DOLL verpflichtet, deren Höhe in das billige Ermessen von DOLL gestellt wird und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe werden weitergehende Schadensersatzansprüche von DOLL nicht ausgeschlossen.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Diese AVB unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Geltung des CISG wird ausgeschlossen.

14.2 Erfüllungsort ist Oppenau. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Oppenau. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt sind.

14.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abänderung des Textformerfordernisses selbst.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AVB im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Erfolg und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer Regelungslücke.

 

Stand: Juli / 2026